Für die meisten Unternehmen ist Artikel 50 die erste Pflicht aus der KI-Verordnung, die im Alltag sichtbar wird. Sie ist schnell umgesetzt – wenn man weiß, wo überall.

Vier Fälle, vier Pflichten

Übersicht der Offenlegungspflichten nach Artikel 50, Stand August 2026
FallWer muss informierenWie
Interaktion mit einem KI-SystemAnbieterErkennbar bei der ersten Interaktion, nicht erst auf Nachfrage
Synthetische Inhalte (Text, Bild, Ton, Video)AnbieterMaschinenlesbar markiert – technische Umsetzung zeitlich verschoben
DeepfakesBetreiberOffenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde
Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseBetreiberOffenlegung, sofern keine menschliche redaktionelle Verantwortung greift

Wo die Kennzeichnung in der Praxis fehlt

Der Chatbot wird meist zuerst gekennzeichnet, weil er offensichtlich ist. Übersehen wird der Rest:

  • Generierte Produktbilder im Shop
  • Automatisch erzeugte Zusammenfassungen in Newslettern
  • Sprachansagen in der Telefonanlage
  • Untertitel und Übersetzungen in Videos
  • Avatare und Stimmen in Schulungsmaterial
Was ausreicht

Ein klarer, wahrnehmbarer Hinweis in der jeweiligen Umgebung. Beim Chat eine Zeile über dem Eingabefeld. Beim Bild eine Bildunterschrift oder ein sichtbarer Hinweis. Es braucht keine juristische Formulierung – es braucht Verständlichkeit.

Die offene Stelle: technische Wasserzeichen

Neben der Offenlegung für Menschen sieht die Verordnung eine maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte vor. Genau dieser Teil wurde durch den AI Omnibus zeitlich nach hinten verschoben.

Angaben gehen auseinander

Zum genauen Termin der technischen Kennzeichnungspflicht widersprechen sich derzeit veröffentlichte Einschätzungen. Wer darauf eine Produktentscheidung stützt, sollte den Verordnungstext im Einzelfall prüfen lassen statt einer Sekundärquelle zu folgen – auch nicht dieser.

Unabhängig vom Termin: Verfahren wie C2PA hängen signierte Herkunftsdaten an eine Datei. Sie überstehen Weitergabe teilweise, einen Screenshot nicht. Wer sie einsetzt, sollte wissen, dass das Fehlen einer Markierung nichts beweist.

Was das für die Umsetzung heißt

  1. Inventur der Ausgabekanäle

    Nicht: welche KI setzen wir ein. Sondern: wo landet Erzeugtes vor Menschen? Diese Frage findet die Fälle, die sonst durchrutschen.

  2. Standardhinweis festlegen

    Eine Formulierung, die überall verwendet wird. Das spart die Diskussion je Einzelfall und macht die Kennzeichnung wiedererkennbar.

  3. In den Freigabeprozess einbauen

    Wer Inhalte veröffentlicht, prüft die Kennzeichnung mit. Als Häkchen in der Checkliste, nicht als Erinnerung im Kopf.