Von den Pflichten der KI-Verordnung ist Artikel 4 die unauffälligste – und die einzige, die praktisch jedes Unternehmen betrifft, das KI einsetzt.

Was da steht

Artikel 4 KI-Verordnung KI-Kompetenz

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen – unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Ausbildung, Einsatzkontext und den betroffenen Personen.

Kein Zertifikat, keine Stundenzahl, kein vorgeschriebener Anbieter. Diese Offenheit ist der Grund, warum die Pflicht oft übersehen wird – und der Grund, warum sie schwer abzuhaken ist.

Wen es trifft

🏢Betreiber

Jedes Unternehmen, das KI-Systeme im eigenen Namen einsetzt – auch wenn es sie nur einkauft.

🛠️Anbieter

Wer KI-Systeme entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt.

🤝Auftragnehmer

Personen, die im Auftrag mit den Systemen umgehen – Freelancer und Dienstleister eingeschlossen.

Was inhaltlich gemeint ist

Aus dem Erwägungsgrund und der bisherigen Auslegungspraxis lassen sich drei Bereiche ableiten:

  • Technisches Grundverständnis. Was tut das System, worauf beruht es, was kann es nicht?
  • Kenntnis der Grenzen. Vor allem: dass Antworten falsch sein können und geprüft gehören.
  • Rechtlicher Rahmen. Datenschutz, Urheberrecht, Kennzeichnung, betriebliche Regeln.
Der wirksamste Inhalt

In der Praxis richtet eine halbe Stunde zum Thema „welche Zugänge sind erlaubt und welche Daten dürfen dort nicht hinein" mehr aus als ein Tagesseminar über neuronale Netze. Der häufigste Schaden entsteht nicht durch Unwissen über die Technik, sondern weil niemand gesagt hat, wo die Grenze verläuft.

Wie sich der Nachweis führen lässt

  1. Wer arbeitet womit?

    Eine Liste: Person oder Rolle, eingesetztes System, Einsatzzweck. Ohne diese Liste lässt sich weder planen noch nachweisen.

  2. Inhalte auf die eigenen Systeme zuschneiden

    Eine Schulung zu Werkzeugen, die im Haus niemand nutzt, erfüllt die Anforderung nur auf dem Papier. Konkrete Beispiele aus dem eigenen Betrieb sind zugleich wirksamer.

  3. Teilnahme und Inhalt festhalten

    Datum, Teilnehmende, behandelte Themen, verwendete Unterlagen. Ein Protokoll genügt – es muss nur existieren.

  4. Bei neuen Werkzeugen nachziehen

    Die Pflicht ist dauerhaft, nicht einmalig. Ein neues System im Haus bedeutet eine neue Einweisung.

Was die Verschiebung daran ändert

Nichts. Der AI Omnibus hat die Hochrisiko-Fristen nach hinten gelegt, Artikel 4 aber nicht angefasst. Wer die Kompetenzpflicht mit dem Argument aufschiebt, es sei ja alles verschoben worden, verwechselt zwei verschiedene Regelungen.